Geltungsbereich:
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der oben genannten Hebamme und der Leistungsempfängerin.
Rechtsverhältnis:
Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Umfang der Leistungen:
Die Leistungen erfolgen bei gesetzlich Versicherten auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach $ 134a SBG V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband geschlossen wurde.
Bei privat Versicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. Sie werden i.d.R. mit dem 2,3-fachem Satz in Rechnung gestellt.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld genau über die von Ihrer privaten Krankenversicherung angebotenen Leistungen.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzt_innen, Krankentransporte und Vertretungshebammen. Diese werden gesondert durch die jeweiligen Leistungserbringer berechnet.
Terminverlegungen:
Da die Hebamme berufsbedingt gelegentlich zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann es in seltenen Fällen dazu kommen, dass sie Termine kurzfristig verschieben oder gar absagen muss.
Haftung:
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Kündigung:
Die Hebamme kann den Vertrag aus wichtigen Gründen kündigen. Dazu zählt v.a. Ausfall der Hebamme durch schwere bzw. langfristige Krankheit.
Ebenso kann bei schwerwiegendem Vertrauensverlust zwischen der Klientin und der Hebamme der Behandlungsvertrag von beiden Seiten gekündigt werden. Die Klientin kann den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen beenden.
Schlussklausel:
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.